AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Der Vertrag beruht auf Kooperation und gegenseitigem Vertrauen.
2. Angewandte Methoden, ihre Funktionsweisen, Zweck und Risiken sind bei Bedarf vom Coach/Supervisor offen zu legen.
3. Ziele und Dauer können im gegenseitigen Einvernehmen einer veränderten Situation angepasst werden.
4. Für alle an der Beratung Beteiligten gilt absolute Schweigepflicht über die thematischen und persönlichen Inhalte. Nur mit dem Einverständnis aller Teilnehmer/innen dürfen bestimmte Inhalte in die Organisation weitergegeben werden.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Berater/in alle zur Tätigkeit erforderlichen Informationen und Unterlagen zu Verfügung zu stellen. Im Gegenzug verpflichtet sich der/die Berater/in, alle ihm/ihr bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige geschäftliche oder betriebliche Tatsachen geheim zu halten. Insbesondere die ihm zugehenden Informationen über die Teilnehmer und Patienten/Kunden sind streng vertraulich zu behandeln; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch für die Zeit nach Ablauf des Vertrages bestehen.
6. Terminabsagen seitens der Coachees/Supervisand/innen müssen spätestens 72 Stunden vor dem vereinbarten Termin erfolgen. Ansonsten muss die Sitzung bezahlt werden.
Terminabsagen des Coachs/Supervisor haben unverzüglich zu erfolgen. Ist der Termin innerhalb des o. a. Zeitraums nicht nachzuholen, entfällt das Honorar.
7. Das Honorar ist nach Rechnungsstellung innerhalb von 10 Tagen zu überweisen.
8. Der Coach/Supervisor ist berechtigt, zwecks Qualitätssicherung seiner Arbeit, die Beratungssituation anonymisiert in einer Intervisionsgruppe oder mit dem eigenen Supervisor zu reflektieren.
9. Den Namen des Auftraggebers darf der Coach/Supervisor in seine öffentliche Referenzliste aufnehmen. Die Teilnehmerangaben dürfen für interne Zwecke gespeichert werden.
10. Sollte ein Teil dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen gültig. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung. Sollte eine solche nicht bestehen, werden sich die Vertragsparteien auf eine für beide Seiten angemessene Regelung einigen.
Eimeldingen, im Mai 2011
Gerichtsstand Singen